Obst- und Gartenbauverein Winterbach
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Winterbach e. V.“
- Er hat seinen Sitz in 66606 St. Wendel – Stadtteil Winterbach.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der Garten- und Landschaftspflege zur Erhaltung und Erweiterung der Kulturlandschaft. Der Verein fördert im Rahmen der Fortbildung den Obst- und Gartenbau, die Gartenkultur, Landespflege und den Umweltschutz zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Gesundheit. Der Verein fördert die Orts-Verschönerung und die Heimatpflege und dient somit der gesamten Landeskultur.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenbauvereine St. Wendel e. V. und des Verbandes der Gartenbauvereine Saarland-Pfalz e. V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
- einer schriftlichen Beitrittserklärung – bei Personen unter 18 Jahren mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
- eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet.
- von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein (Kündigung). Der Austritt durch Kündigung ist jederzeit zulässig.
- Streichung von der Mitgliederliste
Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. - Ausschluss aus dem Verein
Mitglieder, die Ihren Pflichten nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins grob fahrlässig verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch, mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. - Tod des Mitgliedes
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
- die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zwecks ihres Vereins zu fördern,
- an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
- die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- die Satzung des Vereins zu befolgen,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
- die festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 8 Aufgaben des Vereins
- Die Förderung des Obst- und Gartenbaues innerhalb des Stadtteiles Winterbach.
- Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und der Maßnahmen der Stadtteil-Verschönerung.
- Die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
- Die Unterhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Obstverwertung und ähnliches.
- Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen und praktischen Übungen.
- Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes.
- Die Veranstaltung von Obst- und Gartenbau-Ausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten und ähnliches.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand nach § 26 BGB
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Einmal im Jahr – möglichst im ersten Halbjahr – findet eine ordentliche Mitglieder-Versammlung statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins kurzfristig, jedoch mindestens 3 Tage vor Termin, vom vertretungsberechtigten Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt.
2. Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
b) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
c) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
d) Abstimmungen und Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich
f) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Festsetzung der jeweiligen Höhe der Jahresbeiträge für die Vereinsmitglieder,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vereinsvorsitzenden und seines Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassierers und der Beisitzer,
e) die Wahl von 2 Kassenprüfern,
f) die Festsetzung und Änderung der Satzung,
g) die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) den Beisitzern
2. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende nimmt sein Amt erst wahr, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand Tagungsort und Termin.
4. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder nach Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen (Organisations-Teams etc.)
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln für jedes Mitglied, frei und auf Wunsch der Mitgliederversammlung geheim.
7. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Eine etwaige Nachwahl gilt bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vorstands- oder Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bzw. des Kassenprüfers zu übertragen.
9. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
10. Vor Beginn der Durchführung von Vorstandswahlen ist durch freie Wahl ein Wahlleiter zu wählen.
11. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
12. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine Auslagen-Vergütung gezahlt werden.
13. Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.
14. Über Ablauf und Beschlussfassung der Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, versehen mit Ort- und Zeitangabe.
§ 12 Beschlussfassung im Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines satzungsmäßigen Vertreters.
§ 13 Kassenprüfung
Die für drei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben.
Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer beinhaltet die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens.
Die Prüfung erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von vier Fünftel aller abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Wenn zu einer Versammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder erscheinen, muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Auf die besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.
3. Die Abwicklung erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt St. Wendel, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 15 Satzungs-Änderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 16 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften
des BGB Anwendung.
§ 17 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. März 2005 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Winterbach, 13. März 2005
Winterbach, 13. März 2005